Praxisbeispiel
Der Gegenstand eines Gutachtens war die Beurteilung der Mängel und Schäden an dem Wintergarten der Klägerin, die diesen im Jahr 2020 von der Beklagten, der Firma X, erworben hat. Die Klägerin macht geltend, dass der Wintergarten nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit und den Wert des Wintergartens erheblich mindern. Die Beklagte bestreitet die Mängel und behauptet, dass der Wintergarten fachgerecht errichtet wurde und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde eine Ortsbesichtigung des Wintergartens durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Dachverglasung teilweise beschädigt und undicht ist, so dass es zu Wassereintritt in den Wintergarten kommt. Weiterhin ist Heizung nicht funktionsfähig, wodurch der Wintergarten nicht auf die erforderliche Wohnraumtemperatur aufgeheizt werden kann.
Die Inaugenscheinnahme der Dachverglasung ergab, dass eine Scheibe aus offensichtlich qualitativ minderwertigem Material eingesetzt war, deren Größe nicht exakt passend war. Zudem wurde festgestellt, dass die Kupferrohre, welche gedämmt hinter Sockelleisten zu den beiden Heizkörpern des Wintergartens führen, augenscheinlich durch große Krafteinwirkung flach gepresst waren, wodurch der Zulauf des Heißwassers erheblich beeinträchtigt wurde.
Nachdem der Beklagte dem Gericht versicherte, dass die beklagten Mängel zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme durch die Klägerin nicht bestanden hätten, gestand die Klägerin schließlich im weiteren Verfahren, dass ein vermeintlicher Fachbetrieb günstig Solarmodule auf die Verglasung des Wintergartens montieren sollte. Hierbei wurde eine Scheibe der Dachverglasung zerstört und durch den angeblichen Fachbetrieb ersetzt. Die Klägerin schloss nicht aus, dass bei den offensichtlich unfachmännischen Arbeiten mit teils schwerem auch die Zuleitungen zu den Heizkörpern beschädigt wurden, da diese bis zu ebendiesen tadellos ihren Dienst taten. Da es sich bei den Arbeiten nach Ansicht der Klägerin letztlich um ein offensichtlich unseriöses Unterfangen in betrügerischer Absicht handelte, versuchte die Klägerin den Beklagten für den ihr zugefügten Schaden durch eigenen Betrug haftbar zu machen. Dieser unschöne Sachverhalt wird, nicht zuletzt dank des Sachverständigengutachtens, nun in einem gesonderten Verfahren verhandelt.

Praxisbeispiel
Der Gegenstand eines Gutachtens war die Beurteilung der Mängel und Schäden an dem Wintergarten der Klägerin, die diesen im Jahr 2020 von der Beklagten, der Firma X, erworben hat. Die Klägerin macht geltend, dass der Wintergarten nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit und den Wert des Wintergartens erheblich mindern. Die Beklagte bestreitet die Mängel und behauptet, dass der Wintergarten fachgerecht errichtet wurde und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde eine Ortsbesichtigung des Wintergartens durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Dachverglasung teilweise beschädigt und undicht ist, so dass es zu Wassereintritt in den Wintergarten kommt. Weiterhin ist Heizung nicht funktionsfähig, wodurch der Wintergarten nicht auf die erforderliche Wohnraumtemperatur aufgeheizt werden kann.
Die Inaugenscheinnahme der Dachverglasung ergab, dass eine Scheibe aus offensichtlich qualitativ minderwertigem Material eingesetzt war, deren Größe nicht exakt passend war. Zudem wurde festgestellt, dass die Kupferrohre, welche gedämmt hinter Sockelleisten zu den beiden Heizkörpern des Wintergartens führen, augenscheinlich durch große Krafteinwirkung flach gepresst waren, wodurch der Zulauf des Heißwassers erheblich beeinträchtigt wurde.
Nachdem der Beklagte dem Gericht versicherte, dass die beklagten Mängel zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme durch die Klägerin nicht bestanden hätten, gestand die Klägerin schließlich im weiteren Verfahren, dass ein vermeintlicher Fachbetrieb günstig Solarmodule auf die Verglasung des Wintergartens montieren sollte. Hierbei wurde eine Scheibe der Dachverglasung zerstört und durch den angeblichen Fachbetrieb ersetzt. Die Klägerin schloss nicht aus, dass bei den offensichtlich unfachmännischen Arbeiten mit teils schwerem auch die Zuleitungen zu den Heizkörpern beschädigt wurden, da diese bis zu ebendiesen tadellos ihren Dienst taten. Da es sich bei den Arbeiten nach Ansicht der Klägerin letztlich um ein offensichtlich unseriöses Unterfangen in betrügerischer Absicht handelte, versuchte die Klägerin den Beklagten für den ihr zugefügten Schaden durch eigenen Betrug haftbar zu machen. Dieser unschöne Sachverhalt wird, nicht zuletzt dank des Sachverständigengutachtens, nun in einem gesonderten Verfahren verhandelt.